Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
(2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter kann eine tarifbeschäftigte Person, welche über die in Satz 1 genannte Laufbahnbefähigung verfügt, beauftragt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter nicht zur Verfügung steht. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des technischen Dienstes der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten (zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge) über deren Lernfortschritt.
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |