Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11
Urlaub
Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.
Teil 3
Laufbahnprüfung
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |