Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der vom Ministerium gebildet wird. Dieses beruft die Mitglieder und deren Stellvertretungen für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Bei Bedarf kann ein weiterer Prüfungsausschuss berufen werden. Die Geschäftsführung wird dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen. Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des umwelttechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“. Er führt das kleine Landessiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes besitzt, als der oder dem Vorsitzenden,

2. vier Beamtinnen oder Beamten, die die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn der Laufbahngruppe 2 besitzen und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 mit der Befähigung zum Richteramt.

In den Fällen der Nummer 2 und 3 kann im Ausnahmefall eine tarifbeschäftigte Person, welche die jeweils geforderte Laufbahnbefähigung besitzt, in den Prüfungsausschuss berufen werden. Jedes Mitglied hat eine ausreichende Anzahl an Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses und bestimmt die Prüfungstermine.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).