Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 20
Gesamtergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Laufbahnprüfung fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
(2) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses wird jede Aufsichtsarbeit mit 15 Prozent, die Prüfungsarbeit mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung mit 35 Prozent berücksichtigt.
(3) Für das Gesamtergebnis gelten die folgenden Noten
- Sehr gut
- Gut
- Befriedigend
- Ausreichend
- Nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem Wert von
15 und 14 Punkten mit Sehr gut
13 bis 11 Punkten mit Gut
10 bis 8 Punkten mit Befriedigend
7 bis 5 Punkten mit Ausreichend.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. eine Aufsichtsarbeit „ungenügend“ bewertet wurde oder
2. beide Aufsichtsarbeiten „mangelhaft“ bewertet wurden oder
3. eine Aufsichtsarbeit „mangelhaft“ bewertet wurde und dabei die Durchschnittspunktzahl beider schriftlichen Arbeiten 4,5 oder schlechter lautet oder
4. die häusliche Prüfungsarbeit nicht mindestens „ausreichend“ bewertet wurde oder
5. die mündliche Prüfung nicht mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling
1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder
2. ohne vom Prüfungsausschuss anerkannten Grund zu einer oder beiden Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder eine oder beide Aufsichtsarbeiten nicht abgibt oder
3. nach § 25 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |