Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 24
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über die Ablegung der Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in die Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176).