Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 26
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 27 Absatz 2 genannten Verordnung.
In Kraft getreten am 30. März 2019 (GV. NRW. S. 176). |