Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
9 / 9 |
Artikel 9
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse und die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind, soweit erforderlich, den Bestimmungen dieses Staatsvertrages anzupassen und unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
Düsseldorf, den 29. Dezember 1972
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
Willi Weyer
Mainz, den 26. Januar 1973
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Innenminister
Heinz Schwarz
Fn1 | GV. NW. 1974 S. 92. |