Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 16
Bewertung von Studienleistungen

Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:

Laufbahnrechtliches Bewertungssystem

Bachelor-Bewertungssystem

in Noten

in Worten

in Noten

in Worten

sehr gut (1)

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

sehr gut
(bis 1,5)

eine hervorragende Leistung

gut (2)

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

gut
(über 1,5 bis 2,5)

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

befriedigend (3)

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

befriedigend
(über 2,5 bis 3,5)

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

ausreichend
(über 3,5 bis 4,0)

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

mangelhaft (5)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

nicht ausreichend
(über 4,0)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

ungenügend (6)

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 3

§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.