Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 16
Bewertung von Studienleistungen
Studienleistungen, die nicht mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden, sind mit einer der folgenden Noten des Bachelor-Bewertungssystems zu bewerten:
Laufbahnrechtliches Bewertungssystem |
Bachelor-Bewertungssystem |
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in Noten |
in Worten |
in Noten |
in Worten |
sehr gut (1) |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
sehr gut |
eine hervorragende Leistung |
gut (2) |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
gut |
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
befriedigend (3) |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
befriedigend |
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
mangelhaft (5) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
nicht ausreichend |
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
ungenügend (6) |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
Satz 1 gilt auch für die Bachelorarbeit einschließlich des Kolloquiums.
In Kraft getreten am 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312); geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1 Absatz 1 neu gefasst, § 3 Absätze 1, 2 und 3, § 4 Absätze 1 und 2, § 6 Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 1a und Teil 5 mit dem § 21 eingefügt und dabei bisherigen Teil 5 in Teil 6 und bisherigen § 21 in § 22 umbenannt durch Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |