Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
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§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Das Bauportal. NRW dient als Informations- und Verwaltungsportal für die elektronische Einreichung von Anträgen und Anzeigen bei den Bauaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Angebot einer elektronischen Einreichung von Anträgen und Anzeigen über das Bauportal. NRW wird für den Bereich der Bauaufsicht ein Baustein zur Verfügung gestellt, um Verpflichtungen in Bezug auf eine elektronische Antragsstellung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen. Mit dem Bauportal. NRW werden die Kommunen zudem beim Aufbau und der Umsetzung eines digitalen Baugenehmigungsverfahrens unterstützt.
(2) Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der Einreichung von Anträgen und Anzeigen aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 über das Bauportal. NRW bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Sie legt ein sicheres und einheitliches Verfahren zur Authentifizierung von Antragsstellenden und Anzeigenden zur Gewährleistung der Integrität elektronisch übermittelter Datensätze in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörden fest.
In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |
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Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020. |