Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 11

(1) Für die Inanspruchnahme der FBW werden Gebühren erhoben, deren Höhe durch eine Gebührenordnung festgesetzt wird, die der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Zustimmung des Verwaltungsrats der FBW erläßt.

(2) Die Gebühren sollen so bemessen werden, daß die Kosten der FBW gedeckt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 289.

Fn2

SGV. NW. 611.