Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8
Ausbildungsleitung und andere Verantwortliche

(1) Von der Einstellungsbehörde ist eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben muss, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsleitung stellt sicher, dass den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren die Ausbildungsinhalte nach dieser Verordnung vermittelt werden und sie die entsprechenden Kompetenzen erlangen. Dabei hat sie insbesondere die Aufgaben,

1. bei der Personalauswahl für das Brandreferendariat mitzuwirken,

2. die Ausbildungsakte zu führen,

3. auf Grundlage der Rahmenplanung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen,

4. sich mit den verantwortlichen Betreuerinnen und Betreuern nach Absatz 3 über den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz der Brandreferendarinnen und Brandreferendare abzustimmen,

5. mit den Brandreferendarinnen und Brandreferendaren den fachlichen Leistungsstand, die persönliche Entwicklung und Sozialkompetenz durch regelmäßige Gespräche zu reflektieren,

6. zu kontrollieren, ob in den einzelnen Ausbildungsmodulen die Ausbildungsinhalte vermittelt und die entsprechenden Kompetenzen erlangt wurden,

7. individuellen Förderbedarf bei den zu vermittelnden Kompetenzen zu identifizieren sowie geeignete Maßnahmen zu deren Erwerb einzuleiten und zu begleiten und

8. methodische und fachliche Begleitung der Brandreferendarinnen und Brandreferendare bei der Erstellung der Facharbeit zu leisten.

(3) Bei den Ausbildungsstellen für die dezentralen Module sind Betreuerinnen oder Betreuer, die als hauptamtliche Kräfte der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, zu bestellen. Sie regeln die Ausbildung in diesen Modulen, erstellen dazu vor Beginn des jeweiligen Moduls einen individuellen Ablaufplan, betreuen die Brandreferendarinnen und Brandreferendare vor Ort und fertigen die Befähigungsberichte für diese Module. Ist eine Bestellung nach den Anforderungen von Satz 1 nicht möglich, können insbesondere in den dezentralen Praxismodulen Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung) und Vertiefung (Nummer 4.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung) Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Qualifikation als Betreuerinnen oder Betreuer bestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).