Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Zweck

In der Laufbahnprüfung haben die Brandreferendarinnen und Brandreferendare als zu prüfende Personen nachzuweisen, dass sie wissenschaftliche Kenntnisse anzuwenden verstehen, einschlägige Gesetze und Vorschriften beherrschen und über die Kompetenzen verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).