Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Durchführung der Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Die Laufbahnprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus:

1. dem schriftlichen Teil der Facharbeit und

2. zwei Klausuren.

Der mündliche Teil besteht aus:

1. dem mündlichen Teil der Facharbeit,

2. einer Planübung und

3. einer Fallbearbeitung.

(3) Die Prüfungsbestandteile erstrecken sich inhaltlich über die Kompetenzfelder nach Anlage 1 dieser Verordnung.

(4) Die einzelnen Bestandteile der Laufbahnprüfung gelten als bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet wurden.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

(6) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, insbesondere der Ausbildungsleitung oder Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung, mit Zustimmung der zu prüfenden Person gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer bei den mündlichen Teilen der Laufbahnprüfung zugegen zu sein. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sind berechtigt, der Laufbahnprüfung beobachtend beizuwohnen.

(7) Die Prüfungsergebnisse werden durch den Prüfungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).