Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 18
Zweck der Facharbeit

Die Facharbeit dient dazu, den Transfer der vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse bei der Lösung komplexer Aufgaben in die Praxis zu erbringen. Die zu prüfende Person soll zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, das Ergebnis methodisch erarbeiten, klar darstellen und nachvollziehbar begründen kann. Die zu prüfende Person wird hierzu von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter betreut.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).