Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28
Niederschrift

Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).