Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 31
Beginn der Einführungszeit

Die Einführungszeit für die Beamtinnen und Beamten kann jeweils zum 1. April oder 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).