Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 25. November 2020 (GV. NRW. S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Die Durchführung einer Ausbildung oder einer beruflichen Entwicklung, die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen werden kann, richtet sich nach den Vorschriften der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).