Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4 (Fn 3) (Fn 6) (Fn 8)
Beirat

(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.

(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.

(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.

(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen Belangen berührt sind.

(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.

(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.

Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens:

Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 439, geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653); Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435); Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280); Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 2

Artikel 4 geändert durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 3

Artikel 1, 3, 9 u. 11 geändert durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 4

Artikel 2 zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).

Fn 5

Teil II Artikel 5-8 aufgehoben durch Bek. v. 15.7.2003 (GV. NRW. S. 435).

Fn 6

Artikel 10 gestrichen und Artikel 9-11 (alt 11-13) umbenannt durch Bek. v. 16.9.2000 (GV. NRW. S. 653).

Fn 7

Titel und Eingangssatz geändert und Überschrift Teil I und Teil III aufgehoben durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 8

Artikel 3 aufgehoben, Artikel 4 in Artikel 3 (neu), Artikel 9 in Artikel 4 (neu) und Artikel 10 in Artikel 5 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280).

Fn 9

Artikel 11 in Artikel 6 (neu) umbenannt durch Bek. vom 5.7.2012 (GV. NRW. S. 280) und zuletzt geändert durch Bek. vom 8. März 2016 (GV. NRW. S. 180).