Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 16.1.2026
![]() | 11 / 35 | ![]() |
§ 11
Erlaubnisfreiheit
Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen.
|
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2). |
|

