Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
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§ 15
Kontrollstellen
(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waffen mitgeführt werden oder der Einsatz von Gegenständen im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 17 oder § 18 die öffentliche Sicherheit bei Durchführung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel unmittelbar gefährden wird, können auf den Anfahrts- und Fußwegen zu der Versammlung Kontrollstellen errichtet werden, um Personen und Sachen zu durchsuchen.
(2) Identitätsfeststellungen sowie weitere polizei- und ordnungsrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen sind nur zulässig, soweit sich an der Kontrollstelle tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Verstoß gegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 17, § 18 oder für die Begehung strafbarer Handlungen ergeben. § 12 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ist anwendbar.
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2). |
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