Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
![]() | 32 / 35 | ![]() |
§ 32
Zuständigkeit
Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.
In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2). |
|