Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

32 / 35

§ 32
Zuständigkeit

Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2).