Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt), ist zuständige Behörde

1. im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes für

a) die Entgegennahme von schriftlichen oder elektronischen Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelverwendung nach den §§ 55 und 56,

b) die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 57 Absatz 5,

c) die Überwachung nach § 77 von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können,

d) die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1,

e) die Entgegennahme des Nachweises nach § 17 Absatz 1,

f) die Entscheidung über die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3,

g) die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 79 Absatz 1, 6 und 7 im Rahmen der Zuständigkeit gemäß Buchstabe m,

h) das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 und nach § 48 Absatz 4 Satz 2,

i) die Entscheidung über die Erlaubnis zum Großhandel mit Tierarzneimitteln nach § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2,

j) das Erstellen von Anträgen nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6,

k) die Entgegennahme von Informationen nach § 10 Absatz 10,

l) die Registrierung nach § 16 Absatz 1 und

m) die Überwachung nach den §§ 72 bis 76 über

aa) Betriebsstätten mit Herstellungs- oder Großhandelsvertriebserlaubnis,

bb) Betriebe, Einrichtungen oder Personen im Sinne der § 14 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 sowie § 18 Absatz 1 und § 29 Absatz 2, auch wenn eine Erlaubnis nicht erteilt ist,

cc) Großhändler und Hersteller von Heimtierarzneimitteln, welche nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 von der Zulassungspflicht ausgenommen sind,

dd) Zulassungsinhaber von Tierarzneimitteln,

ee) Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die zulassungspflichtige Tierarzneimittel oder solche im Sinne des § 4 Absatz 1 unter ihrem Namen bereitstellen, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, die im Einzelhandel an die Öffentlichkeit abgegeben werden,

ff) Importeure, Hersteller und Händler von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden und

gg) zentrale Beschaffungsstellen für Tierarzneimittel,

2. im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes für die in Nummer 1 Buchstabe m genannten Personen und Einrichtungen sowie Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes,

3. im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes für die Aufgaben nach den §§ 19 und 22, soweit es sich um den unter Nummer 1 Buchstabe m genannten Adressatenkreis handelt und

4. für die Entscheidung über die Erteilung der Zertifikate nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6.

Die Überwachung gemäß Satz 1 Buchstabe m erstreckt sich auch auf die Bestellung privater Sachverständiger nach § 73 Absatz 4 des Tierarzneimittelgesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 20. Mai 2023; Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 5. März 2024.

Fn 2

§ 2: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2023 (GV. NRW. S. 252), in Kraft getreten am 20. Mai 2023; geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 5. März 2024.