Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1
Inhalt der zusätzlichen Förderung für nachträgliche Schulabschlusskurse

(1) Einrichtungen der Weiterbildung erhalten eine zusätzliche Förderung für die gemäß § 6 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, durchgeführten Angebote.

(2) Das gemäß § 5 der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 547), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, vorgesehene Mindestvolumen der Lehrgänge kann dabei um bis zu 20 Prozent überschritten und für zusätzliche sozialpädagogische Maßnahmen eingesetzt werden.

(3) Weiterhin werden auch die auf den Lehrgang vorbereitenden zielgruppenbezogenen Angebote (Vorkurse) gefördert sowie Unterrichtsstunden, die auf anrechenbare modularisierte Teilangebote entfallen, wie Sprachzertifikate.

(4) Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde beträgt 66,50 Euro für Volkshochschulen und 39,90 Euro für Einrichtungen in anderer Trägerschaft. Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde an Volkshochschulen beträgt 41,00 Euro und an Einrichtungen in anderer Trägerschaft 25,60 Euro.

(5) Diese Durchschnittsbeträge gelten auch für die zusätzlichen sozialpädagogischen Maßnahmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).