Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 6
Zusammensetzung

(1) Der Landesweiterbildungsbeirat besteht aus bis zu 27 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender

2. insgesamt zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der vom Land geförderten Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen. Davon entsenden

a) der Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V. vier Vertreterinnen und Vertreter,

b) der Landesarbeitsgemeinschaft für katholische Erwachsenen- und Familienbildung in Nordrhein-Westfalen e.V. zwei Vertreterinnen und Vertreter,

c) die Evangelische Erwachsenenbildung Nordrhein-Westfalen zwei Vertreterinnen und Vertreter,

d) der Landesarbeitsgemeinschaft für eine andere Weiterbildung NRW e.V.  zwei Vertreterinnen oder Vertreter und

e) die Landesarbeitsgemeinschaften der Familienbildung in NRW zwei Vertreterinnen und Vertreter.

3. drei Vertreterinnen oder Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,

4. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen,

5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

6. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des IHK NRW – Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V., des Westdeutschen Handwerkskammertages und des Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Nordrhein-Westfalen,

8. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. und

9. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft.

Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter benannt werden. Das Ziel der geschlechterparitätischen Besetzung im Sinne des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, soll dadurch erreicht werden, dass bei der Benennung der stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern möglichst beide Geschlechter berücksichtigt werden.

(2) Mit beratender Funktion wirken mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter an den Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats mit:

1. die Staatskanzlei,

2. das für Weiterbildung zuständige Ministerium,

3. das für Eltern- und Familienbildung zuständige Ministerium,

4. das für berufliche Bildung zuständige Ministerium,

5. das für Integrationsfragen zuständige Ministerium,

6. das für regionale Bildungsnetzwerke zuständige Ministerium und

7. die Landeszentrale für politische Bildung sowie die Supportstelle Weiterbildung.

(3) Der Landesweiterbildungsbeirat kann beschließen, weitere Teilnehmende als Gäste zu den Sitzungen einzuladen. Insbesondere kann er sich in Fachfragen von Sachverständigen beraten lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).