Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 7
Berufung der Mitglieder und der weiteren Vertretungen

(1) Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen. Das für Weiterbildung zuständige Ministerium fordert die genannten Organisationen zur Abgabe entsprechender Vorschläge auf. Die Berufung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 9 nimmt das für Weiterbildung zuständige Ministerium eigenständig vor.

(2) Die Vertretungen nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag der genannten Stellen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).