Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 9
Geschäftsstelle, Geschäftsordnung

(1) Das für Weiterbildung zuständige Ministerium führt die Geschäftsstelle des Landesweiterbildungsbeirats.

(2) Der Landesweiterbildungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums bedarf.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).