Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 11
Kosten

Die Kosten des Landesweiterbildungsbeirats und der Geschäftsstelle einschließlich der Reisekosten der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an den Sitzungen trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für Reisen sind auf Antrag Reisekosten nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Reisekostenbestimmungen zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 103).