Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 15
Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten und Überprüfungszeitraum

(1) Die mitwirkende Behörde wird nur auf Antrag der zuständigen Stelle tätig.

(2) Bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 trifft die mitwirkende Behörde zur Feststellung und Aufklärung eines Sicherheitsrisikos folgende Maßnahmen:

1. Sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

2. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister sowie Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister,

3. Anfragen an das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1982) geändert worden ist, bestimmte Bundespolizeibehörde, den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst,

4. soweit erforderlich Anfragen an die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Wohnsitze des Betroffenen, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre,

5. soweit im Einzelfall erforderlich, bei ausländischen Personen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, Ersuchen um eine Übermittlung der nach den Vorschriften des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I. S. 2467) geändert worden ist, gespeicherten Daten,

6. Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder nach dortigem Recht für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen bei Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als sechs Monaten in den vergangenen fünf Jahren.

(3) Eine Anfrage nach Absatz 2 Nummer 6 bedarf der gesonderten Zustimmung. Bei einer Anfrage dürfen an die ausländischen Sicherheitsbehörden oder an die nach dortigem Recht für eine solche Anfrage zuständigen öffentlichen Stellen nur folgende Daten übermittelt werden:

1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,

4. Wohnsitze, Adressen des Aufenthalts in dem Staat, dessen Sicherheitsbehörde oder zuständige öffentliche Stelle angefragt werden soll,

5. aktueller Wohnsitz, sofern erforderlich,

6. Pass- oder Personalausweisnummer oder Kopie des Ausweisdokuments, sofern erforderlich,

7. Angaben zu den Eltern, sofern erforderlich, sowie

8. Anlass der Anfrage.

Die Anfrage unterbleibt, wenn ihr entgegenstehen:

1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland,

2. Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder

3. unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses der Anfrage überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im angefragten Staat. Datenübermittlungen an ausländische Sicherheitsbehörden sind nur zulässig, wenn ein datenschutzrechtlicher angemessener und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbarer Umgang mit diesen Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist und wirksame Kontrollen auf deutscher Seite durch die zuständigen Kontrollorgane sichergestellt sind. Unterbleibt eine Anfrage aus den in Satz 3 genannten Gründen oder wurde eine Anfrage nicht beantwortet, kann die mitwirkende Behörde Ersatzmaßnahmen nach Absatz 8 durchführen, wenn diese geeignet scheinen, die Nichtüberprüfbarkeit abzuwenden.

(4) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 11 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich folgende Maßnahmen:

1. Prüfung der Identität der betroffenen Person und

2. Anfragen an die Polizeidienststellen in deren Zuständigkeitsbereich die innegehabten Wohnsitze der betroffenen Person liegen unter Beteiligung der Landeskriminalämter, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre.

Für die mitbetroffene Person trifft die mitwirkende Behörde die in Satz 1 und Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen.

(5) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebene Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. In den Fällen des § 12 Nummer 4 sind diese Maßnahmen in der Regel auch im Hinblick auf die mitbetroffene Person durchzuführen. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes, kann sie auch selbst befragt werden.

(6) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 10 bis 12 kann Einsicht in erforderlichem Maße in öffentlich sichtbare Internetseiten zu der betroffenen und mitbetroffenen Person einschließlich des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke und Foren genommen werden.

(7) Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptberuflichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik beim Bundesarchiv für die Akten des ehemaligen Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde und in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft war oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. Die Anfrage bezieht sich auch auf Hinweise über frühere Verbindungen zu einem ausländischen Nachrichtendienst. Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, übermittelt die zuständige Stelle diese zur Bewertung an die mitwirkende Behörde.

(8) Die mitwirkende Behörde kann die betroffene und die mitbetroffene Person befragen. Reicht diese Befragung nicht aus, stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen oder erfordert es die Prüfung der Identität oder eine sicherheitserhebliche Erkenntnis, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch

1. weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen befragen,

2. Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen,

3. die betroffene Person auffordern, für die Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse geeignete Unterlagen beizubringen, oder

4. von öffentlichen Stellen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.

(9) Die Überprüfung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre. Ist die betroffene Person Bewerberin oder Bewerber der Verfassungsschutzbehörde, erstreckt sich die Überprüfung in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Internationale Vorschriften, die einen anderen Zeitraum vorsehen, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2022 (GV. NRW. S. 233).