Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 UG erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:

Bereich A:

Kontrastive Sprachwissenschaft

Teilgebiet:
- Theorien und Modelle der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft
- Bilingualitäts-/Bilingualismusforschung
- Theorie des Spracherwerbs
- Natürlicher und schulischer Bilingualismus
- Fachsprache: Diskursanalyse, Rezeptionstechniken
- Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule

Bereich B:

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft

Teilgebiet:
- Theorien und Modelle der Komparatistik
- Nationalliteratur/Weltliteratur
- Translationstheorien und Modelle
- Kanonbildung
- Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule

Bereich C:

Kontrastive Landeskunde
Teilgebiet::

- Vergleichende Kulturstudien
- Sozialgeschichte/Politikgeschichte
- Wissenschaftsmethodik
- Interkulturelles Lernen

Bereich D:

Didaktik

Teilgebiet:

- Konzepte und Modelle des bilingualen Lernens
- Didaktik des bilingualen Unterrichts
- Methoden, Lern- und Arbeitstechniken im bilingualen Unterricht
- Materialentwicklung/Medien
- Curriculum für bilinguales Lernen
- Schulpraktische Studien im Fremdsprachenunterricht und im Sachfachunterricht an bilingualen Schulen
- Leistungs-/Lernerfolgsüberprüfung

Bereich E:

Sprachpraxis

Teilgebiet:

- Sachfachbezogene Sprachkompetenz (English for Specific Purposes, Discours Spécifique)
- Gesprächsformen.

(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt zwei bis vier Semesterwochenstunden.

(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule erforderlich; obligatorisch ist ein vertieftes Studium im Teilgebiet D von mindestens sechs Semesterwochenstunden. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen gemäß Absatz 2 Bereich E voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens "ausreichend" bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht zugrunde liegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 133; geändert durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 233.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. Mai 1999.

Fn 4

§ 10 neu gefasst durch Artikel 77 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.