Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 23
Zeugnis über das Staatsexamen
(1) Mit Bestehen des Staatsexamens erwirbt die Referendarin
oder der Referendar die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten
Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 für den vermessungstechnischen Dienst. Sie
oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin“ oder
„Technischer Assessor“ zu führen. Sie oder er erhält vom Oberprüfungsamt ein
Zeugnis über das Staatsexamen, das die Einzelnoten und das Gesamturteil
enthält. Das Zeugnis wird von der Direktorin oder vom Direktor des
Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dessen Siegel versehen. Es wird mit
einem Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung des Oberprüfungsamtes ausgehändigt
oder über die Bezirksregierung übersandt.
(2) Findet die mündliche Prüfung nicht nach § 19 Absatz 2 am
Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der
Referendar grundsätzlich nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des
Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In
diesem Fall wird das Zeugnis über das Staatsexamen nach Absatz 1 übersandt.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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