Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 24
Wiederholung des Staatsexamens
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das
Staatsexamen nicht bestanden oder gilt es als nicht bestanden, darf es einmal
wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die
1. Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn
die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht
angenommen worden ist,
2. mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen
Arbeiten unter Aufsicht oder
3. mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen
Prüfung.
(3) Der Prüfungsausschuss kann bei überwiegend mangelhaften
Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung und beziehungsweise
oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht beschließen. Hat die Referendarin
oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht
oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht
angenommen worden, ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines
entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe durch die
Referendarin oder den Referendar zu beantragen.
(4) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen
Abschnitten der Vorbereitungsdienst einer Ergänzung bedarf und schlägt der
Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens
drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat
zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur
Wiederholungsprüfung zu beantragen.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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