Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 24
Wiederholung des Staatsexamens

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar das Staatsexamen nicht bestanden oder gilt es als nicht bestanden, darf es einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die

1. Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder nicht angenommen worden ist,

2. mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder

3. mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss kann bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen Prüfung und beziehungsweise oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden, ist innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe durch die Referendarin oder den Referendar zu beantragen.

(4) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten der Vorbereitungsdienst einer Ergänzung bedarf und schlägt der Bezirksregierung die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).