Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

25 / 30

§ 25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Wer

1. zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit nach § 17 Absatz 4 Satz 2 unrichtig abgibt,

2. bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die nach § 18 Absatz 4 zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt oder

3. sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht,

soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die jeweilige Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Referendarin oder dem Referendar über die Bezirksregierung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Staatsexamen bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes die gesamte Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die betroffene Person ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).