Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024

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§ 26
Prüfungsakte

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfristen kann die persönliche Einsichtnahme in die Prüfungsakte in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt werden.

(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).