Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
27 / 30 |
§ 27
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.
Dritter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
|