Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 29
Übergangsregelung
Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und
Referendare richtet sich nach der AusbildungsVO höherer vermessungstechnischer
Dienst vom 31. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils zum Zeitpunkt der
Einstellung geltenden Fassung, sofern in mindestens einem Ausbildungsabschnitt
nach der genannten Verordnung das Ausbildungsziel erreicht wurde.
In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312). |
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