Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 2 (Fn 3)

(1) Die auf die einzelne Bezirksregierung übertragene Anerkennungsbefugnis bezieht sich auf innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik erworbene oder abgelegte Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen.

(2) Es werden übertragen auf die

a) Bezirksregierung Arnsberg
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Polen oder in der Schweiz erworben oder abgelegt worden sind.

b) Bezirksregierung Detmold
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von sonstigen Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie nicht in der Bundesrepublik erworben oder abgelegt worden sind. Ausgenommen sind Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen aus der ehemaligen DDR, Ländern der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder Polen oder der Schweiz.

c) Bezirksregierung Düsseldorf
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfungoder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind.

d) Bezirksregierung Köln
die Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen, soweit sie in der ehemaligen DDR erworben oder abgelegt worden sind. Gleiches gilt für entsprechende Abschlüsse des Landes Berlin, soweit die Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen wurde, und für die Anerkennung von Fachhochschulabschlussprüfungen, die in der Bundesrepublik abgelegt worden sind.

e) Bezirksregierung Münster
die Befugnis zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 565; geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516), in Kraft treten am 1. Oktober 2003; Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§§ 1 u. 2 geändert durch VO v. 7.8.2003 (GV. NRW. S. 516); in Kraft treten am 1. Oktober 2003.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch Artikel 78 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.