Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Ziele, Aufgaben und Begriffsbestimmungen

(1) Zum Zwecke des Kinderschutzes sieht dieses Gesetz Fachstandards und Maßstäbe ihrer Qualitätsentwicklung vor, benennt Instrumente der interdisziplinären Zusammenarbeit unter Beteiligung der für den Kinderschutz Verantwortlichen und Dritter und legt Maßstäbe für den Schutz von Kindern in Einrichtungen unabhängig von deren Trägerschaft fest, die durch das Land gefördert werden.

(2) Kinderschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die durch staatliche und private Stellen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder sonstige rechtsfähige oder teilrechtsfähige Einrichtungen unabhängig von Rechtsform und Trägerschaft sowie natürliche Personen ausgeübt wird.

(3) Für die Begriffe Kind und jugendliche Person gelten die Definitionen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist.

(4) Beteiligte oder Beteiligter am Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die Aufgaben des Kinderschutzes wahrnimmt. Ein förmlicher Bestellungs- oder Übertragungsakt ist nicht erforderlich.

(5) Kooperativer Kinderschutz besteht in der Bildung, Aufrechterhaltung und fachlichen Qualifikation interdisziplinärer Netzwerke zwischen Beteiligten am Kinderschutz mit dem Ziel, die Rechtspositionen des Kindes im Sinne von § 1 Absatz 1 zu wahren und zu fördern.

(6) Institutioneller Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes besteht in der Ausgestaltung von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Trägerschaft einschließlich der fachlichen Qualifikationen und persönlichen Eignung der in, bei oder mit ihnen Beschäftigten oder sonst Tätigen in einer die Rechtspositionen des Kindes im Sinne von § 1 Absatz 1 und 3 Satz 2 wahrenden oder fördernden Art und Weise.

(7) Intervenierender Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die entsprechenden Regelungen des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die den staatlichen Stellen zustehenden Eingriffsmittel in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.

Teil 2
Stärkung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).