Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 16

§ 2
Bewerbung

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, im Folgenden LAFP NRW, zu richten.

(2) Eine Übersicht der einzureichenden Bewerbungsunterlagen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und im Internet veröffentlicht. Hieraus geht auch hervor, welche Unterlagen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP NRW einzureichen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2022 (GV. NRW. S. 736); geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 8 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.