Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Voraussetzungen und Zulassung
(1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet und hierdurch die Qualifizierung im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung nach dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sicherstellt.
(2) Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Es regelt auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.
In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764). |
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