Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 7
Aufstiegsprüfung

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss als Gruppenprüfung, für jede Projektgruppe separat, abzulegen.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Vortrag, an dem sich alle Projektgruppenmitglieder beteiligen, und einem sich anschließenden Fachgespräch mit der Projektgruppe. Der Vortrag soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages ist der Inhalt und die praktische Umsetzung der Projektarbeit. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden Nachfragen zu dem Inhalt und der praktischen Umsetzung der Projektarbeit gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten.

(3) Den Prüflingen ist Gelegenheit zur Vorbereitung auf die Aufstiegsprüfung zu geben. Hierfür sind sie zehn Arbeitstage vor Beginn der Aufstiegsprüfung von anderen Aufgaben freizustellen.

(4) Bei der Aufstiegsprüfung werden die Praktikabilität der Umsetzung der Projektarbeit und die Darstellung der Inhalte sowie der sprachliche Ausdruck und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

(5) Der Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden von drei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(6) Der zuständige Prüfungsausschuss händigt das nach dem Muster der Anlage 4 erstellte Prüfungszeugnis aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764).