Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens
(1) Wird auch die überarbeitete schriftliche oder digitale Ausarbeitung der Projektarbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet. Der zuständige Prüfungsausschuss legt der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für das Nichtbestehen dar und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Die Bewertung ist ausführlich schriftlich zu begründen.
(2) Die Beamtinnen und Beamte können die Qualifizierung und den Aufstiegslehrgang jederzeit auf eigenen Wunsch beenden.
In Kraft getreten am 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764). |
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