Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Verhinderung
Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zeigt der Präsidentin eine Verhinderung unter Darlegung der Gründe rechtzeitig an.
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
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