Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 21
Stellungnahme
Eine Stellungnahme der Berichterstatterin oder des Berichterstatters des beanstandeten Verfahrens nach § 63d Absatz 1 VerfGHG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch die Berichterstatterin oder den Berichterstatter der Beschwerdekammer vorzulegen.
In Kraft getreten am 27. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956, ber. S. 992). |
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