Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 4 (Fn 7)
Zuweisung und Bewirtschaftung der Geldleistungen

(1) Zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs erhalten die Fraktionen monatlich im Voraus Geldleistungen, die aus einem gleich hohen Grundbetrag für jede Fraktion und aus einem Betrag für jedes Fraktionsmitglied bestehen. Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen, erhalten eine Zulage in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrages (Oppositionszuschlag). Unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 -BGBl. I. 326-, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 -BGBl. I. S. 17) in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge wird die Höhe des Grundbetrages und des Betrages für jedes Fraktionsmitglied im Haushalt festgesetzt und in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen jährlich angepasst.

(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Bei Beginn einer neuen Wahlperiode wird der Oppositionszuschlag nach der Wahl der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten rückwirkend ab deren Beginn gezahlt. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.

(3) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 1 und 2, auch über das Ende der Wahlperiode hinaus, Rückstellungen und Rücklagen bilden. Sie sind verpflichtet, zum Ende der Wahlperiode Rückstellungen zu bilden, um eingegangene und gesetzliche Verpflichtungen im personellen und sächlichen Bereich auch über die Wahlperiode hinaus erfüllen zu können. Rücklagen und Rückstellungen dürfen insgesamt am Ende eines Kalenderjahres 60 Prozent der Gesamtsumme aller Einnahmen  Erträge des jeweiligen Jahres nicht überschreiten. Die Fraktionen dürfen keine Kredite aufnehmen. Leasingverträge sind zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 866; geändert durch Artikel 2 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 2

Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 2 Abs. 4, § 5 und § 9 geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

Überschrift zu Abschnitt 2 neu gefasst durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 5

Artikel 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

§§ 6, 8 und 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 7

§§ 4, 7 und 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 8

§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 9

§ 3: geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 10

§ 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.