Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

 

§ 15 (Fn 5)

(1) Gegen die Ablehnung der Entgegennahme von Eintragungslisten steht den Vertrauenspersonen oder ihren Beauftragten, gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung und gegen die Versagung eines Eintragungsscheins den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Gemeinde anzubringen. Will die Gemeinde der Beschwerde selbst abhelfen, so hat sie dies binnen einer Woche zu tun; andernfalls hat sie die Beschwerde mit den Vorgängen und ihrer Stellungnahme innerhalb dieser Frist an die Beschwerdebehörde abzugeben. Die Beschwerde gilt als abgelehnt, wenn die Beschwerdebehörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlegung der Beschwerde über diese entschieden hat. Beschwerdebehörde ist die zuständige kommunale Aufsichtsbehörde.

(2) Ergeht eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die Eintragungsliste, deren Entgegennahme abgelehnt war, entsprechend länger zur allgemeinen Eintragung auszulegen oder sind die Eintragungsberechtigten entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen. In einem während der Eintragungsfrist auf Beschwerde erteilten Eintragungsschein ist der Zeitpunkt, bis zu dem die Eintragung zulässig ist, zu vermerken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 130; geändert durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408). Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 1.10.2004 (GV. NRW. S. 542).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.

Fn 3

§ 30 Satz 3 angefügt durch Artikel 11 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 4

§§ 6, 8, 11 Abs. 2 u. 3, 13, 14 und 17 neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2003 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 5

§§ 7, 12 15 Abs. 2, 16 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 31 Abs. 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 6

§§ 32 und 34 eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 7

§ 33 (alt § 32) umbenannt und neu gefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Fn 8

§ 35 (alt § 33) umbenannt durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.7.2004 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am 30. Juli 2004.