Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

 

§ 9
Unterrichtung über die
Entscheidung des Landtags, Beschwerde

(1) Die Mitteilung des Innenministeriums über die Entscheidung der Landesregierung an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) erfolgt im Wege der Zustellung.

(2) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen sei (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes), ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich beim Innenministerium einzulegen. Der Beschwerdeschrift sollen fünfzehn Abschriften beigefügt werden.

(3) Das Innenministerium teilt die Einlegung der Beschwerde der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift mit den erforderlichen Abschriften dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 1111

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002