Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
Maßstäbe und Grundsätze
des Personalbedarfes
(1) Die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfes in Einrichtungen des Maßregelvollzuges tragen dem unterschiedlichen Behandlungs- und Sicherungsbedarf der Patientinnen und Patienten unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung und orientieren sich an der Systematik des § 3 Psych-PV.
(2) Der Regeldienst umfasst alle diagnostischen, therapeutischen, pflegerischen und pädagogischen Tätigkeiten mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher und pflegerischer Rufbereitschaft und ärztlicher Konsiliardienst.
(3) Für die Personalbemessung gilt folgendes Verfahren:
1. Zur Ermittlung eines leistungsgerechten Personalbedarfes werden die Patientinnen und Patienten nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln regelmäßig bestimmten Behandlungsbereichen (Absätze 4 und 5) zugeordnet. Die Behandlungsbereiche sind Berechnungsgrundlage für die Personalbemessung.
2. Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird die Arbeitszeit in Minuten- oder Stundenwerten je Patientin und Patient und Arbeitstage im Jahr vorgegeben.
3. Die Minuten- und Stundenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (Anlage 6).
(4) Die Behandlungsbereiche (Anlage 7) sind wie folgt gegliedert:
1. Aufnahme und Diagnostik,
2. Intensivbehandlung/Krisenintervention,
3. gesicherte oder geschlossene Regelbehandlung,
4. reduzierter therapeutischer und pflegerischer Aufwand,
5. Langzeitbehandlung,
6 offene Regelbehandlung,
7. Wohngemeinschaft,
8. Beurlaubung.
Die Zuordnung der Patientinnen und Patienten erfolgt einzelfallbezogen nach Bedarf und ist durch die Erforderlichkeit und Intensität der Behandlung und Sicherung bestimmt. Für die nach §§ 81, 126a oder § 453c i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO sowie die nach § 73 JGG untergebrachten Personen kommen die Behandlungsbereiche nach den Nummern 1 bis 4 in Betracht. Der Behandlungsbereich "gesicherte oder geschlossene Regelbehandlung" darf für diese Personengruppe nur dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie der entsprechenden Behandlung zugestimmt haben und diese auch durchgeführt wurde.
(5) Die Angebote der Nachsorge nach § 1 Abs. 3 MRVG sind einem Behandlungsbereich nach Absatz 4 gleichgestellt. Neben den Vorgaben nach Absatz 3 kann auch eine pauschale Abrechnung vereinbart werden.
(6) Die Personalstellen für eine Einrichtung werden nach dem in Anlage 6 beschriebenen Verfahren ermittelt. Die Höhe der Ausfallzeiten ergibt sich aus Anlage 8.
(7) Die Minutenwerte nach Absatz 3 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen.
(8) Die Personalbemessung für den pflegerischen Nachtdienst, den Pfortendienst und das Transportpersonal wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung ermittelt und durch die zuständige Behörde festgelegt.
(9) Auszubildende in den Berufsgruppen des Pflege- und Erziehungsdienstes sind im Verhältnis 7:1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen.
(10) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach der PsychPV können auch mit Personal anderer Berufsgruppen besetzt werden, soweit das therapeutische Konzept und die vereinbarten Personalkosten nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(11) Leitungskräfte im Pflegedienst werden in Relation von einer Vollkraft zu 60 Pflegekräften (einschl. Nachtwachen) zusätzlich berücksichtigt.
GV. NRW. 2002 S. 608, ber. 2003 S.177; in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch Artikel 43 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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SGV. NRW. 2128. |
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§ 9 neu gefasst durch Artikel 43 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; § 2 Absatz 1, 5, 7, 9 und 11 sowie § 5 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 5, § 6 Absatz 4 und § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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§ 7 aufgehoben durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1338), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |