Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:07:09.

 

§ 3

Ist das Rettungswerk unter minder schwerer Lebensgefahr durchgeführt worden, oder ist das unternommene Rettungswerk trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, oder ist eine Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1951 S. 128 / GS. NW. S. 137.Aufgehoben durch Gesetz vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 18. Oktober 1951.