Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 3)
Durchschnittsbetrag, Eigenanteil

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Durchschnittsbeträge bestimmen unter Einschluss des Eigenanteils des Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler die durchschnittlichen Aufwendungen je Schülerin und Schüler für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel.

(2) Der Eigenanteil beträgt ein Drittel des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Er ist für jedes Schuljahr möglichst in voller Höhe geltend zu machen; preisbedingte Unterschreitungen sind zulässig. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.

(3) Für Berufskollegs sind die Durchschnittsbeträge auf den gesamten Bildungsgang bezogen. Der Eigenanteil kann auf die einzelnen Schuljahre eines Bildungsganges verteilt werden.

(4) Für Förderschulen bestimmt sich der Eigenanteil nach den Eigenanteilsbeträgen für die entsprechenden allgemeinen Schulen.

(5) Bei der Auswahl der Lernmittel ist der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Die Durchschnittsbeträge sind grundsätzlich Höchstbeträge. Sie dürfen nur in dem Umfang ausgeschöpft werden, in dem Lernmittel tatsächlich benötigt werden. Es soll versucht werden, die Durchschnittsbeträge zu unterschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 419, ber. S. 612, in Kraft getreten am 1. August 2005; geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010; Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2015; Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 1 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270), in Kraft getreten am 8. Mai 2010.

Fn 4

§§ 2 bis 5 neu gefasst und § 6 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2020 (GV. NRW. S. 464), in Kraft getreten am 1. Juli 2020.

Fn 5

§ 7 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2015 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2015.