Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Verwendung

(1) Die der LfM im Rahmen der Ausgleichsleistung zugeflossenen Mittel werden unverzüglich an die jeweilige Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft ausgezahlt. Dabei erhält jede Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft einen Betrag, der seiner Höhe nach dem Betrag entspricht, den der Rahmenprogrammveranstalter als Ausgleichsleistung für die Übernahme seines Programms in dem betroffenen Verbreitungsgebiet erbracht hat.

(2) Die Auszahlung erfolgt auf ein Konto der jeweiligen Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft hat Änderungen ihrer Bankverbindung, auf die die Ausgleichsleistung überwiesen werden soll, unverzüglich der LfM mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 781, in Kraft getreten am 28. September 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.